Entsteht ein Mandatsverhältnis zwischen dem Hinweisgeber und der Ombudsperson?

Nein, die Ombudsperson wird nicht Ihr Anwalt, sondern ist und bleibt Anwalt des Unternehmens, das sie beauftragt hat. Der mit dem Unternehmen geschlossene Vertrag entfaltet aber Schutzwirkung für Sie als Hinweisgeber. Daher berät Sie die Ombudsperson auch im Zusammenhang mit Ihrem Hinweis zu allen Fragen. Darüber hinaus – z.B. arbeitsrechtlich – kann die Ombudsperson für Sie aber anwaltlich nicht tätig werden.

Ansprechpartner für Hinweisgeber

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