Kann ich sicher sein, dass mein Name nicht bekannt wird, wenn ich mit der Ombudsperson Kontakt aufnehme?

Zu den wesentlichen Aufgaben eines Ombudsmanns bzw. einer Ombudsfrau gehört es, Informationen über Korruptionsverdacht vertraulich entgegenzunehmen und Hinweisgeber zu schützen. Dies geschieht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und aufgrund ergänzender vertraglicher Regelungen. Bereits die Kontaktaufnahme zur Ombudsperson ist geschützt. Die Identität eines Hinweisgebers wird daher nicht preisgegeben, es sei denn, der oder die Betreffende stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu. Die Verschwiegenheit der Ombudsperson gilt nicht nur gegenüber dem Unternehmen, sondern auch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn es aufgrund des Hinweises zu einem Strafverfahren kommen sollte.

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