ArbG Braunschweig, Urteil vom 24.06.2025 (6 Ca 303/24) – Kein Schadensersatz wegen vermeintlicher HinSchG-Verletzung im VW-Konzern

ArbG Braunschweig – Kein Schadensersatz wegen vermeintlicher HinSchG-Verletzung

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 24.06.2025 (6 Ca 303/24; nicht rechtskräftig) eine Klage auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) abgewiesen. Gegenstand war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine hinweisgebende Person Schutz vor Repressalien und darauf gestützte Ersatzansprüche geltend machen kann, wenn Hinweise zunächst intern – insbesondere gegenüber Vorgesetzten – kommuniziert wurden und später externe Meldungen erfolgten.

Für Hinweisgeber und Meldestellen ist der Kern der Entscheidung vor allem zweifach: Zum einen betont das Gericht die zeitliche Anwendbarkeit des HinSchG erst ab dem 02.07.2023 (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Meldung). Zum anderen stellt es heraus, dass Meldungen an sonstige Stellen (z. B. die Geschäftsleitung oder Vorgesetzte) nicht automatisch als Meldungen an eine interne Meldestelle im Sinne des HinSchG gelten, wenn das Unternehmen hierfür spezifische Meldewege und Zuständigkeiten eingerichtet hat.

Hinweis für Hinweisgeber: Wenn Sie unsicher sind, ob eine Beobachtung oder Information in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und welcher Meldeweg sachgerecht ist, kann eine vertrauliche Vorabklärung über eine anwaltliche Ombudsperson helfen – ohne vorschnelle Festlegungen.

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Orientierung zum Ablauf und zu Schutzmechanismen bietet außerdem: Erstinformationen für Hinweisgeber.

Ausgangslage der Entscheidung: Schadensersatzansprüche im Kontext eines Hinweisgebersystems

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über Schadensersatzansprüche, die auf das HinSchG gestützt wurden. Der Kläger war langjährig beschäftigt und leitete eine Organisationseinheit, die organisatorisch dem Vorstandsressort „Integrität und Recht“ zugeordnet war. Innerhalb des Unternehmens existierte ein Hinweisgebersystem für schwere Regel- und Rechtsverstöße, in dem unter anderem ein zentrales Aufklärungs-Office sowie Ombudsleute als vorgesehene Anlaufstellen genannt waren.

Nach dem Sachverhalt wurden bestimmte Informationen zu möglichen Risiken und Regelverstößen zunächst intern kommuniziert, insbesondere gegenüber einem Vorgesetzten und – in einem Termin – auch gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden. Später wurden über einen Prozessbevollmächtigten externe Stellen adressiert; in diesem Zusammenhang erfolgten Meldungen an verschiedene Behörden. Der Kläger machte im Anschluss unter anderem geltend, er habe Nachteile erlitten, die als Repressalien zu bewerten seien, und verlangte umfangreichen materiellen Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld.

Rechtlicher Rahmen im Urteil: Meldungen, Meldestellen und Schutzvoraussetzungen

Das Gericht stellt den Ausgangspunkt des HinSchG klar: Hinweisgebende Personen sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (oder im Vorfeld) Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Meldungen sind Mitteilungen an interne Meldestellen oder an externe Meldestellen; grundsätzlich besteht ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung.

Für den Schutz nach dem HinSchG betont das Urteil zudem, dass es auf Meldungen an die „dezidiert internen oder gesetzlich vorgesehenen externen Meldestellen“ ankommt. In diesem Kontext verweist das Gericht auch darauf, dass gute Gründe dafür sprechen können, die Nutzung der von Meldestellen eingerichteten Meldekanäle als Schutzvoraussetzung zu verstehen.

Zeitliche Anwendbarkeit: Keine Rückwirkung des HinSchG vor dem 02.07.2023

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die zeitliche Reichweite des HinSchG. Das Gericht legt dar, dass das HinSchG erst am 02.07.2023 in Kraft getreten ist und Meldungen erst seit diesem Zeitpunkt den Regelungen des HinSchG unterfallen. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt der Meldung (Grundsatz „lex temporis actus“). Das HinSchG enthalte keine Regelung, die eine Rückwirkung auf Meldungen vor Inkrafttreten vorsieht; auch gebe es keinen Anhaltspunkt, dass für die Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt einer (behaupteten) Repressalie abzustellen wäre.

Ebenfalls ausdrücklich behandelt das Urteil die verspätete Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937): Nach den Leitsätzen und der Begründung ist die verspätete Umsetzung für die Anwendbarkeit des HinSchG ohne Bedeutung; zudem habe die Richtlinie selbst vor dem 02.07.2023 gegenüber dem betroffenen Unternehmen keine unmittelbare Anwendung entfaltet.

Meldekanäle und Zuständigkeiten: Warum „Vorgesetzte“ nicht automatisch interne Meldestellen sind

Für die Praxis besonders relevant ist die Abgrenzung, wann eine interne Kommunikation als Meldung im Sinne des HinSchG zählt. Das Gericht arbeitet heraus, dass ein Vorgesetzter (und ggf. auch die Geschäftsleitung) nicht schon deshalb als interne Meldestelle im Sinne des HinSchG gilt, weil Unternehmensunterlagen interne Meldepflichten oder Eskalationswege beschreiben.

Im entschiedenen Fall sah das Gericht aus den konzerninternen Regelungen und Dokumenten vielmehr, dass Mitarbeitenden erkennbar bestimmte Stellen – insbesondere ein Aufklärungs-Office und Ombudsleute – als interne Anlaufstellen des Hinweisgebersystems vorgesehen waren. Regelungen, die Management-Meldepflichten auch gegenüber Vorgesetzten oder anderen internen Funktionen zulassen, wertete das Gericht nicht als generelle „Widmung“ jedes Vorgesetzten zur internen Meldestelle nach HinSchG.

Damit verbindet das Urteil eine klare Differenzierung: Interne arbeitsrechtliche Meldepflichten (etwa für Führungskräfte) können neben dem HinSchG bestehen, ersetzen aber nicht automatisch die Schutzvoraussetzungen des HinSchG, wenn es um Repressalienschutz und daraus abgeleitete Ersatzansprüche geht.

Praktische Bedeutung für Hinweisgeber und Meldestellen

Aus der Entscheidung lassen sich – ohne darüber hinausgehende Würdigung – praktische Leitlinien ableiten, die Hinweisgeber und Organisationen bei der Gestaltung und Nutzung von Hinweisgebersystemen im Blick behalten sollten:

  • Zeitbezug prüfen: Für Schutz- und Anspruchsfragen kann entscheidend sein, ob eine Meldung zeitlich nach dem 02.07.2023 erfolgt ist und als Meldung nach dem HinSchG eingeordnet werden kann.
  • Meldeweg diszipliniert wählen: Wenn ein Unternehmen bestimmte interne Meldestellen und Kommunikationswege eingerichtet hat, kann eine bloße Information an sonstige abhilfefähige Stellen (z. B. Führungslinie) den HinSchG-Schutz nicht ohne Weiteres auslösen.
  • Substanz der Meldung: Das Urteil zeigt, dass im Streitfall nachvollziehbar dargelegt werden muss, welchen Inhalt externe Meldungen hatten und warum diese den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG betreffen (bzw. warum hierfür hinreichender Grund zur Annahme bestand).
  • Repressalienbezug: Repressalien sind nach der Begriffsbestimmung Handlungen oder Unterlassungen als Reaktion auf eine Meldung; damit muss die Meldung zeitlich vor der behaupteten Reaktion liegen.

Hinweisbox – Orientierung im System: Wer einen Hinweis geben möchte, sollte sich vorab klar machen, ob es um eine Meldung an eine interne/externe Meldestelle im Sinne des HinSchG geht oder um eine interne Eskalation außerhalb der vorgesehenen Meldekanäle. Eine anwaltliche Ombudsperson kann als vertrauliche Schnittstelle fungieren und – je nach Freigabe – Hinweise strukturiert weitergeben.

Hintergrund und Einordnung zum gesetzlichen Rahmen finden Sie unter Praxis Hinweisgeberschutzgesetz. Für eine erste, hinweisgeberorientierte Orientierung eignet sich zudem Erstinformationen für Hinweisgeber. Zum Schutzgedanken und typischen Risiken bei Meldungen siehe Whistleblowing – Schutz des Hinweisgebers. Organisationen, die Meldeprozesse in der Praxis absichern möchten, finden einen Ansatzpunkt unter Beratung von Hinweisgeberstellen.

Für eine besonders geschützte Übermittlung ist die verschlüsselte Abgabe über report.ombudsperson-frankfurt.de möglich.

Konsequenzen im Verfahren: Kausalität, Darlegung und Grenzen von § 37 HinSchG

Das Gericht hat sämtliche Anträge abgewiesen; ein Feststellungsantrag wurde als unzulässig bewertet. In der Begründung zum Schadensersatz hebt das Urteil unter anderem hervor, dass es an einer ausreichenden Darlegung fehlt, wonach ein geltend gemachter Schaden auf eine Repressalie im Sinne des HinSchG zurückzuführen sei. Zudem fehlte nach Auffassung des Gerichts eine interne Meldung im Sinne des HinSchG; bei den externen Meldungen sei der Vortrag zum Inhalt nicht hinreichend substantiiert.

Das Urteil stellt außerdem klar, dass ein Verstoß gegen das Repressalienverbot zwar zu Schadensersatz verpflichten kann, ein Verstoß aber keinen Anspruch auf beruflichen Aufstieg begründet. Ferner wird ausgeführt, dass die im HinSchG geregelte Beweislastumkehr nicht ohne Weiteres auf die „Rechtsfolgenseite“ übertragen werde, wenn es um die Zurechnung und Höhe eines geltend gemachten Schadens geht.

Service-Hinweis: Vertraulicher Kontakt zur Ombudsperson

Wenn Sie als Hinweisgeber Informationen in einem geschützten Rahmen klären oder strukturiert übermitteln möchten, können Sie die Kontaktwege der Ombudspersonen nutzen: über Kontakt oder – für eine verschlüsselte Übermittlung – über Hinweis abgeben. Informationen zu Rolle, Vertraulichkeit und Grenzen der Ombudstätigkeit finden Sie auch im Profil der Dr. Caroline Jacob und des Dr. Rainer Buchert.

FAQ

Gilt das HinSchG auch für Hinweise, die vor dem 02.07.2023 abgegeben wurden?

Nach dem Urteil des ArbG Braunschweig kommt es für die zeitliche Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt der Meldung an. Das HinSchG gilt erst seit dem 02.07.2023; eine Rückwirkung auf frühere Meldungen sieht das Gesetz nach der Entscheidung nicht vor.

Reicht eine Mitteilung an den Vorgesetzten aus, um HinSchG-Schutz auszulösen?

Das Gericht betont, dass Meldungen an sonstige abhilfefähige Stellen – wie Vorgesetzte oder Geschäftsleitung – nicht automatisch geschützt sind, wenn sie keine interne Meldestelle im Sinne des HinSchG darstellen und das Unternehmen spezifische Meldestellen/Meldekanäle eingerichtet hat.

Müssen externe Meldungen in einem Streitfall konkret beschrieben werden?

Das Urteil zeigt, dass die hinweisgebende Person darlegen muss, was Gegenstand der externen Meldungen war, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen des HinSchG erfüllt sind (insbesondere zur Betroffenheit des sachlichen Anwendungsbereichs und zur vernünftigen Annahme der Richtigkeit der Information).

Welche Rolle können Ombudspersonen im Hinweisgebersystem spielen?

Im Fall spielte die Einordnung eine Rolle, dass Ombudsleute als vorgesehene Anlaufstellen des Hinweisgebersystems benannt waren. Das Urteil unterstreicht damit die praktische Bedeutung klar ausgewiesener Meldestellen und Kanäle – auch, um Hinweise strukturiert zu erfassen und regelkonform zu bearbeiten.

Gibt es nach § 37 HinSchG Schadensersatz für einen nicht erfolgten Karriereaufstieg?

Das Gericht verweist darauf, dass ein Verstoß gegen das Repressalienverbot zwar Schadensersatz auslösen kann, ein Verstoß aber keinen Anspruch auf beruflichen Aufstieg begründet. Für einen geltend gemachten Vermögensschaden ist zudem eine tragfähige Darlegung der Kausalität erforderlich.

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Dr. Caroline Jacob – Ombudsfrau / Vertrauensanwältin

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Buchert Jacob Peter

Telefon: 069 710 33 330

E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Erstinformationen für Hinweisgeber, Praxis Hinweisgeberschutzgesetz, Beratung von Hinweisgeberstellen, Whistleblowing – Schutz des Hinweisgebers, Ombudsfrau, Ombudsmann

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