Erstinformationen für Hinweisgeber

Im Folgenden wird versucht, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen eine erste Information für Hinweisgeber zu geben. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie Rat suchen sprechen Sie uns bitte vertrauensvoll an. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.

Wer kann sich an die Ombudsperson wenden?

Jeder, der einen Verdacht auf eine Straftat, eine Ordnungswidrigkeit oder ein anderes vorsätzliches Fehlverhalten melden möchte, das sich auf ein von Dr. Rainer Buchert oder Dr. Caroline Jacob vertretenes Unternehmen bezieht:

Liste aller Ombudsmandate

Dies gilt für Mitarbeiter dieser Unternehmen ebenso wie für Geschäftspartner oder Dritte. Auch wer sich selbst nicht korrekt verhalten und vielleicht sogar strafbar gemacht hat, kann sich vertraulich mit dem Ombudsmann bzw. der Ombudsfrau beraten.

Die Ombudspersonen sind jedoch keine allgemeine Beschwerdestelle und kein Kummerkasten.

Kann ich sicher sein, dass mein Name nicht bekannt wird, wenn ich mit der Ombudsperson Kontakt aufnehme?

Zu den wesentlichen Aufgaben eines Ombudsmanns bzw. einer Ombudsfrau gehört es, Informationen über Korruptionsverdacht vertraulich entgegenzunehmen und die Identität von Hinweisgebern zu schützen. Dies geschieht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und aufgrund ergänzender vertraglicher Regelungen. Bereits die Kontaktaufnahme zur Ombudsperson ist geschützt. Die Identität eines Hinweisgebers wird daher nicht preisgegeben, es sei denn, der oder die Betreffende stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu.

Wichtig zu wissen: Als anwaltliche Ombudspersonen unterliegen wir nicht den Ausnahmen von dem Vertraulichkeitsgrundsatz wie unternehmensinterne Meldestellen und wir haben – anders als Unternehmen – keine Offenlegungspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung.

Benötige ich Beweise, wenn ich einen Verdacht melden möchte? Und habe ich mit Konsequenzen zu rechnen, wenn sich mein Verdacht nicht bestätigt?

Nein, Beweise für ein vorsätzliches Fehlverhalten liegen nur selten vor. Es genügt ein begründeter Verdacht, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, ein sogenannter Anfangsverdacht.

Bestätigt sich dieser Verdacht nicht, so hat ein Hinweisgeber keine Nachteile zu befürchten, wenn er den Hinweis nach bestem Wissen und Gewissen gegeben hat.

Wer aber vorsätzlich falsche Informationen an den Ombudsmann bzw. die Ombudsfrau gibt und dadurch einen Schaden verursacht, kann dafür ggf. haftbar gemacht und strafrechtlich verfolgt werden.

Unterliegen jetzt alle Hinweise dem Hinweisgeberschutzgesetz?

Nein, dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfallen nur Hinweise auf einen Verdacht von Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten, sowie enumerativ genannte Rechtsverletzungen. Verstöße gegen unternehmensinterne Regelungen erfasst das Hinweisgeberschutzgesetz z. B. nicht. Auch erstreckt sich das Gesetz nicht auf alle Personen. Gerne beraten wir Sie zu damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich einen Hinweis an die Ombudsperson gebe?

Die Kosten trägt das Unternehmen, auf das sich Ihr Hinweis bezieht.

Kann ich mich anonym an die Ombudsperson wenden?

Ja, aber diese „Vorsicht“ ist unbegründet, weil die Ombudsperson als Rechtsanwalt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Dr. Rainer Buchert oder Frau Dr. Caroline Jacob werden auch mit Ihnen sprechen, wenn Sie Ihren Namen zunächst nicht preisgeben möchten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen anonymen Beschuldigungen regelmäßig zurückhaltender nachgehen, sofern sie nicht detailliert begründet werden. Außerdem spielt die Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers eine wichtige Rolle, die oft nur beurteilt werden kann, wenn der Hinweisgeber mit der Ombudsperson ein vertrauliches, persönliches Gespräch geführt hat.

Entsteht ein Mandatsverhältnis zwischen dem Hinweisgeber und der Ombudsperson?

Nein, die Ombudsperson wird nicht Ihr Anwalt, sondern ist und bleibt Anwalt des Unternehmens, das sie beauftragt hat. Der mit dem Unternehmen geschlossene Vertrag entfaltet aber Schutzwirkung für Sie als Hinweisgeber. Daher berät Sie die Ombudsperson auch zu allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Hinweis. Darüber hinaus – z. B. arbeitsrechtlich – kann die Ombudsperson für Sie aber anwaltlich nicht tätig werden.