Whistleblower-Schutz in Frankfurt

Buchert Jacob Peter – anwaltliche Ombudspersonen seit 2000. Vertraulich, HinSchG-konform, anonym möglich, >25 Jahre Erfahrung.

Schutz von Whistleblowern (Hinweisgebern) – Ombudspersonen in Frankfurt am Main

Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte | vertraulich, rechtssicher, erfahren seit 2000

Warum Whistleblower – Schutz für hinweisgebende Person vor Repressalien

Ein wirksames Hinweisgebersystem funktioniert nur, wenn Hinweisgebende ohne Angst vor persönlichen, beruflichen oder finanziellen Nachteilen einen Hinweis abgeben können. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht dafür zentrale Schutzmechanismen vor:

Vertraulichkeit der Identität, Verbot von Repressalien, Schadensersatzansprüche bei Benachteiligungen und klare Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung. Für die Praxis heißt das: niedrige Hemmschwelle, höhere Meldebereitschaft, bessere Aufklärung – und damit aktiver Schutz von Personen und Organisation.

Historie des Whistleblowings – vom Tabu zum Compliance-Standard

Whistleblowing hat eine lange, wechselvolle Entwicklung hinter sich: von moralisch stigmatisierter „Illoyalität“ bis hin zu einem anerkannten Instrument moderner Compliance und Rechtsstaatlichkeit.

Frühe Wurzeln (19. Jh.)

  • 1809 führt Schweden den Ombudsmann als parlamentarisches Kontrollorgan ein – kein Whistleblowing im heutigen Sinn, aber ein wichtiger Vorläufer unabhängiger Aufsicht.
  • In den USA entsteht 1863 der False Claims Act („Lincoln Law“) mit qui-tam-Regeln, die Hinweisgebende bei Betrug zum Nachteil des Staates schützen und finanziell beteiligen – ein frühes Whistleblower-Schutzsystem.

Zäsuren der 1970er

  • Pentagon Papers (1971): Daniel Ellsberg veröffentlicht geheime Regierungsdokumente – die Debatte über „öffentliche Aufdeckung“ vs. staatliche Geheimhaltung beginnt weltweit.
  • Watergate (1972/74): Hinweise eines Insiders („Deep Throat“) führen zum Rücktritt eines US-Präsidenten – Whistleblowing wird zum Synonym für Aufklärung.

Professionalisierung in Unternehmen (1990er–2000er)

  • UK Public Interest Disclosure Act (1998): erstes umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz Europas.
  • Enron (2001), WorldCom (2002): Großskandale zeigen die Bedeutung interner Meldesysteme und unabhängiger Prüfinstanzen.
  • Deutschland (ab 2000): Die Deutsche Bahn AG beruft als erstes großes Unternehmen zwei Ombudspersonen und etabliert ein frühes Compliance-System – eine Pionierleistung für den internen Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität. Dr. Rainer Buchert (heute Buchert Jacob Peter) war einer dieser ersten zwei Ombudspersonen in Deutschland.
  • Siemens (2007) und weitere Fälle beschleunigen den Ausbau unternehmensinterner Hinweisgebersysteme.

Rechtsrahmen und Kulturwandel (2010er–heute)

  • Dodd-Frank Act (USA, 2010): stärkt finanzmarktbezogene Whistleblower-Programme (u. a. SEC).
  • Aufsehenerregende Hinweise: u. a. Snowden (2013), LuxLeaks (2014), Panama Papers (2016) – Whistleblowing wird global sichtbar; Schutzbedarf und Verfahren geraten in den Fokus.
  • EU-Richtlinie 2019/1937: harmonisiert Mindeststandards für Hinweisgeberschutz in Europa.
  • Deutschland: HinSchG (2023): verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl zur Einrichtung einer internen Meldestelle
  • Lieferkettengesetz (2023 ff.): verankert Beschwerdeverfahren zu menschen- und umweltbezogenen Risiken – Hinweiskanäle werden zum festen Bestandteil verantwortlicher Unternehmensführung.

Heute:
Whistleblowing ist Best Practice – technisch, rechtlich und kulturell. Besonders bewährt haben sich anwaltliche Ombudspersonen als vertrauliche, unabhängige Ansprechpartner für Hinweisgebende. Bei Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte verbindet sich diese Rolle mit jahrzehntelanger Pionier- und Praxiserfahrung: seit 2000 Erfahrung als Ombudsperson, heute tätig für über 70 Unternehmen und Organisationen in unterschiedlichen Branchen. Hinweisgeber haben eine Wahlmöglichkeit, ob sie sich einer Ombudsfrau oder einem Ombudsmann anvertrauen wollen. Persönliche Beratung für Hinweisgeber in persönlichen Gesprächen.

Ombudspersonen: die sicherste Ansprechperson für Hinweisgeber

Ombudspersonen sind externe, unabhängige Ansprechpartner. Wir nehmen Meldungen zu Straftaten, schweren Unregelmäßigkeiten, Fehlverhalten, Ordnungswidrigkeiten und sonstige relevanten Compliance-Verstöße vertraulich entgegen, prüfen diese auf Plausibilität, substantiieren den Sachverhalt und berichten nur mit Einwilligung des Hinweisgebers an die zuständige Compliance Stelle im Unternehmen. Der Bericht kann auch ohne Nennung des Namens des Hinweisgebers erfolgen, wenn der Hinweisgeber dies wünscht. Wir beraten Hinweisgeber vertraulich in persönlichen Gesprächen.

Unser anwaltlicher Status bietet maximalen Schutz für Hinweisgeber:
  • Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht & Zeugnisverweigerungsrecht – Schutz ab dem ersten Kontakt. Wir dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Hinweisgebers nicht berichten.
  • Keine Offenlegungspflichten, wie sie interne Meldestellen teilweise treffen können.
  • Identitätsschonende Berichte: Details, die Rückschlüsse auf die Person zulassen könnten, werden nur mit Zustimmung des Hinweisgebers weitergegeben.
  • Keine Kosten für Hinweisgebende

Interne oder externe Meldung, Offenlegung

  • Interne Meldung (an die Ombudsperson/Meldestelle): vertraulich und identitätsschützend. Die Ombudsperson führt auf Wunsch persönliche Gespräche und wird beratend tätig. Hinweisgeber kann frei wählen, ob er sich einer Ombudsfrau oder einem Ombudsmann anvertrauen möchte.
  • Externe Meldung (zuständige Behörde): wahlweise ist eine Meldung an eine öffentliche Behörde möglich.
  • Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit (z. B. Medien): eine Offenlegung ist rechtlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig, anderenfalls entfällt der Schutz vor Nachteilen bei Hinweisabgabe.

Wer ist geschützt?

Geschützt sind Personen, die im beruflichen Kontext (oder im Vorfeld) Informationen über Verstöße erlangt haben und diese ordnungsgemäß melden – also an interne oder externe Meldestellen nach dem HinSchG bzw. in den Ausnahmefällen der öffentlichen Offenlegung. Der Schutz umfasst u. a. Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Organmitglieder, freie Mitarbeitende, Lieferanten und andere beruflich angebundene Personen.

Anonyme Meldungen

Wir behandeln anonyme und nicht-anonyme Meldungen gleichermaßen – mit strukturierter Aufklärung und Schutz der Beteiligten.

Fristen, Dokumentation & Datenschutz – rechtssicher im Detail

  • Eingangsbestätigung: binnen 7 Tagen
  • Rückmeldung: spätestens nach 3 Monaten
  • Dokumentation
  • Datenschutz: Vertraulichkeit nach HinSchG; zugleich Beachtung der DSGVO)

Doppeltes Vertrauen: Ombudsfrau und Ombudsmann – Ihre feie Wahl

Vertrauen entsteht durch Wahlfreiheit: Hinweisgebende können sich an Ombudsfrau Dr. Caroline Jacob (Fachanwältin für Strafrecht) oder Ombudsmann Dr. Rainer Buchert wenden. Gerade in sensiblen Situationen (z. B. sexualisierte Übergriffe, Diskriminierung, Mobbing) senkt dies die Hemmschwelle und gibt dem Hinweisgeber die Möglichkeit, sich an die Ombudsperson seiner Wahl zu wenden.

Unternehmen nutzen die Vielfalt als Einzelmandat oder Tandem-Lösung (beide Ombudspersonen mit klarer Fallzuordnung und Vertretung).

Ablauf bei einer Meldung:

  1. Vertrauliche Erstmeldung (Telefon, persönlich, schriftlich, vertrauliches SSL-geschütztes Kontaktformular; auf Wunsch anonym).
  2. Eingangsbestätigung innerhalb der Frist nach HinSchG
  3. Plausibilitätsprüfung der Meldung
  4. Identitätsschützender Bericht an das Unternehmen – nur mit Einwilligung des Hinweisgebers.
  5. Follow-up & Rückmeldung an Hinweisgebende im gesetzlichen Zeitrahmen

Warum Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte?

  • Pionier seit 2000 (Deutsche Bahn AG; Dr. Rainer Buchert als eine der ersten Ombudspersonen in DE).
  • > 25 Jahre Ombuds-Praxis, > 70 laufende Mandate, branchenübergreifend.
  • Anwaltlicher Schutzstandard statt „Hotline-“ oder „Formular“-Lösung.
  • Verlässliche Erreichbarkeit – auch außerhalb üblicher Bürozeiten.
  • Klare Governance & Schulung: Prozesse, Vorlagen, Awareness, KPI-Reporting.

FAQ – Schutz des Whistleblowers

Wer gilt als Whistleblower/Hinweisgeber?
Jede Person, die im beruflichen Kontext (oder davor) Informationen über Verstöße erlangt und diese ordnungsgemäß an interne/externe Meldestellen weitergibt – z. B. Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Organmitglieder, Lieferanten.

Wie wird meine Identität geschützt?

Durch anwaltliche Verschwiegenheit, Zeugnisverweigerungsrecht und identitätsschützende Berichte. Weitergabe nur nach explizierter Freigabeerteilung. Identifizierende Details dürfen wir nur mit Ihrer Einwilligung übermitteln.

Kann ich anonym melden?
Ja, wir ermöglichen anonyme Meldungen.

Welche Fristen gelten für Rückmeldungen?
Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung spätestens nach 3 Monaten – zu Status und ergriffenen Maßnahmen, soweit rechtlich möglich.

Welche Repressalien sind verboten?
Alle beruflichen Nachteile im Zusammenhang mit einer Meldung, z. B. Kündigung, Versetzung, Gehaltskürzung, Mobbing, negative Beurteilungen.

Darf ich direkt an Behörden oder Medien gehen?
Externe Meldungen an Behörden sind wahlweise möglich. Offenlegung an die Öffentlichkeit ist nur in engen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Wir beraten hierzu individuell und vertraulich.

Brauche ich Beweise?
Nein. Ein begründeter Anfangsverdacht genügt. Wir helfen, Informationen strukturiert und rechtssicher aufzubereiten.

Entstehen mir Kosten?
Nein. Die beauftragende Organisation trägt die Kosten. Für Hinweisgebende ist der Kontakt kostenfrei.

Was unterscheidet Ombudspersonen von Ansprechpartnern in der Organisation innerhalb der internen Meldestellen?
Ombudspersonen sind externe Rechtsanwälte, objektiv und unabhängig – mit höherem Schutzstandard (anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung & Zeugnisverweigerungsrecht) und niedrigerer Melde-Hemmschwelle.
Anwaltliche Ombudspersonen sind externe Rechtsanwälte, objektiv und unabhängig – mit höherem Schutzstandard (Verschwiegenheitspflicht & Zeugnisverweigerungsrecht)