Whistleblower-Schutz in Frankfurt

Buchert Jacob Peter – anwaltliche Ombudspersonen seit 2000. Vertraulich, HinSchG-konform, anonym möglich, >25 Jahre Erfahrung.

Schutz von Whistleblowern (Hinweisgebern) – Ombudspersonen in Frankfurt am Main

Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte | Vertraulich, rechtssicher, erfahren seit 2000

Warum Whistleblower – Schutz für hinweisgebende Person vor Repressalien

Ein wirksames Hinweisgebersystem funktioniert nur, wenn Hinweisgebende ohne Angst vor persönlichen, beruflichen oder finanziellen Nachteilen melden können. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verankert dafür zentrale Schutzmechanismen: Vertraulichkeit der Identität, Verbot von Repressalien, Schadensersatzansprüche bei Benachteiligungen und klare Fristen für Eingangsbestätigung und Rückmeldung. Für die Praxis heißt das: Niedrige Hemmschwelle, höhere Meldebereitschaft, bessere Aufklärung – und damit aktiver Schutz von Personen und Organisation.

Historie des Whistleblowings – vom Tabu zum Compliance-Standard

Whistleblowing hat eine lange, wechselvolle Entwicklung hinter sich: von moralisch stigmatisierter „Illoyalität“ bis hin zu einem anerkannten Instrument moderner Compliance und Rechtsstaatlichkeit.

Frühe Wurzeln (19. Jh.)

  • In den USA entsteht 1863 der False Claims Act („Lincoln Law“) mit qui-tam-Regeln, die Hinweisgebende bei Betrug zum Nachteil des Staates schützen und finanziell beteiligen – ein frühes Whistleblower-Schutzsystem.

Zäsuren der 1970er

  • Pentagon Papers (1971): Daniel Ellsberg veröffentlicht geheime Regierungsdokumente – die Debatte über „öffentliche Aufdeckung“ vs. staatliche Geheimhaltung beginnt weltweit.
  • Watergate (1972/74): Hinweise eines Insiders („Deep Throat“) führen zum Rücktritt eines US-Präsidenten – Whistleblowing wird zum Synonym für Aufklärung.

Professionalisierung in Unternehmen (1990er–2000er)

  • UK Public Interest Disclosure Act (1998): Erstes umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz Europas.
  • Enron (2001), WorldCom (2002): Großskandale zeigen die Bedeutung interner Meldesysteme und unabhängiger Prüfinstanzen.
  • Deutschland (ab 2000): Die Deutsche Bahn AG beruft als erstes großes Unternehmen zwei Ombudspersonen und etabliert ein frühes Compliance-System – eine Pionierleistung für den internen Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität. Dr. Rainer Buchert (heute Buchert Jacob Peter) war einer dieser ersten zwei Ombudspersonen in Deutschland.
  • Skandale bei Volkswagen (2005) und Siemens (2006/2007) und weitere Fälle beschleunigen den Ausbau unternehmensinterner Hinweisgebersysteme.

Rechtsrahmen und Kulturwandel (2010er–heute)

  • Dodd-Frank Act (USA, 2010) stärkt finanzmarktbezogene Whistleblower-Programme (u. a. SEC).
  • Aufsehenerregende Hinweise u. a. Snowden (2013), LuxLeaks (2014), Panama Papers (2016) – Whistleblowing wird global sichtbar; Schutzbedarf und Verfahren geraten in den Fokus.
  • EU-Richtlinie 2019/1937: harmonisiert Mindeststandards für Hinweisgeberschutz in Europa.
  • Deutschland: HinSchG (2023): verpflichtet viele Unternehmen zu internen Meldestellen, Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien.
  • Lieferkettengesetz (2023 ff.) verankert Beschwerdeverfahren zu menschen- und umweltbezogenen Risiken – Hinweiskanäle werden zum festen Bestandteil verantwortlicher Unternehmensführung.

Heute:
Whistleblowing ist Best Practice – technisch, rechtlich und kulturell. Besonders bewährt haben sich anwaltliche Ombudspersonen als vertrauliche, unabhängige Schutzräume für Hinweisgebende. Bei Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte verbindet sich diese Rolle mit jahrzehntelanger Pionier- und Praxiserfahrung: Seit 2000 im Einsatz, heute für über 60 Unternehmen und Organisationen. Hinweisgeber haben eine Wahlmöglichkeit, ob sie sich einer Ombudsfrau oder einem Ombudsmann anvertrauen wollen. Persönliche Beratung in persönlichen Gesprächen.

Ombudspersonen: Der sicherste Schutzraum für Hinweisgebende

Anwaltliche Ombudspersonen sind externe, unabhängige Vertrauensstellen. Wir nehmen Meldungen zu Straftaten, schweren Unregelmäßigkeiten, Fehlverhalten, Ordnungswidrigkeiten und relevanten Compliance-Verstöße vertraulich entgegen, prüfen Plausibilität, strukturieren den Sachverhalt und berichten nur mit Einwilligung des Hinweisgebers an die zuständige Stelle im Unternehmen. Berichte erfolgen grundsätzlich ohne Nennung des Namens des Hinweisgebers. Wir beraten Hinweisgeber vertraulich in persönlichen Gesprächen.

Unser anwaltlicher Status, die anwaltlichen Privilegien, bieten maximalen Schutz:

  • Anwaltliche Verschwiegenheit & Zeugnisverweigerungsrecht – Schutz ab dem ersten Kontakt. Wir dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Hinweisgebers nicht berichten.
  • Keine Offenlegungspflichten, wie sie für interne Meldestellen gelten
  • Identitätsschonende Berichtslogik: Wir entfernen Details, die Rückschlüsse auf die Person zulassen könnten – nur mit Zustimmung werden identifizierende Informationen weitergegeben.
  • Keine Kosten für hinweisgebende Personen.

Interner, externer oder öffentlicher Weg – was schützt am besten?

  • Interne Meldung (an die Ombudsperson/Meldestelle): Schnell, wirksam, identitätsschützend. Ombudsperson führt auf Wunsch persönliche Gespräche und wird beratend tätig. Hinweisgeber kann frei wählen, ob er sich einer Ombudsfrau oder einem Ombudsmann anvertrauen möchte.
  • Externe Meldung (zuständige Behörde): wahlweise eine Meldung an eine öffentliche Behörde möglich – wir beraten auf Wunsch dazu.
  • Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit (z. B. Medien): Rechtlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig, anderenfalls entfällt Schutz vor Nachteilen bei Hinweisabgabe; es besteht Gefahr von Regressansprüchen.

Wer ist geschützt? (Geltungsbereich – kompakt)

Geschützt sind Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben und diese ordnungsgemäß melden – also an interne oder externe Meldestellen nach dem HinSchG bzw. in den Ausnahmefällen der öffentlichen Offenlegung. Der Schutz umfasst u. a. Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Organmitglieder, freie Mitarbeitende, Lieferanten und andere beruflich angebundene Personen.

Anonyme Meldungen:

Wir behandeln anonyme und nicht-anonyme Meldungen gleichermaßen – mit Schutz der Beteiligten.

Fristen, Dokumentation & Datenschutz – rechtssicher im Detail

  • Eingangsbestätigung: Binnen 7 Tagen
  • Rückmeldung: spätestens nach 3 Monaten
  • Dokumentation
  • Datenschutz: Vertraulichkeit nach HinSchG und unter Beachtung der DSGVO)

Doppeltes Vertrauen: Ombudsfrau und Ombudsmann – Ihre feie Wahl

Hinweisgebende können sich bewusst an Ombudsfrau Dr. Caroline Jacob (Fachanwältin für Strafrecht) oder Ombudsmann Dr. Rainer Buchert (Polizeipräsident a. D.) wenden. Gerade in sensiblen Situationen (z. B. sexualisierte Übergriffe, Diskriminierung, Mobbing) senkt dies die Hemmschwelle – und erhöht Qualität und Vollständigkeit der Hinweise. Unternehmen nutzen uns als Einzelmandat oder Tandem-Lösung (klare Fallzuordnung, Vertretung, umfassende Erreichbarkeit).

So arbeiten wir – Ablauf in sechs Schritten

  1. Vertrauliche Erstmeldung (Telefon, persönlich, schriftlich, vertrauliches Kontaktformular; stets vertraulich, auf Wunsch anonym).
  2. Eingangsbestätigung innerhalb der Fristnach HinSchG
  3. Plausibilitätsprüfung & strukturierte Befragung.
  4. Identitätsschützender Bericht an das Unternehmen – stets nur mit Einwilligung des Hinweisgebers.
  5. Follow-up & Rückmeldung an Hinweisgebende im gesetzlichen Zeitrahmen.
  6. Abschluss, Prävention, Lessons Learned – Schutz der Beteiligten bleibt Priorität.

Warum Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte?

  • Pionier seit 2000 (Deutsche Bahn AG; Dr. Rainer Buchert als einer der ersten Ombudspersonen in Deutschland).
  • > 25 Jahre Praxis als Ombudsmann, rund 70 laufende Mandate, branchenübergreifend.
  • Anwaltlicher Schutzstandard
  • Verlässliche Erreichbarkeit – auch außerhalb üblicher Bürozeiten.

FAQ – Schutz des Whistleblowers (SEO)

Wer gilt als Whistleblower/Hinweisgeber?
Jede Person, die im beruflichen Kontext (oder davor) Informationen über Verstöße erlangt und diese ordnungsgemäß an interne/externe Meldestellen weitergibt – z. B. Beschäftigte, Bewerber, Praktikanten, Organmitglieder, Lieferanten.

Wie wird meine Identität geschützt?
Durch anwaltliche Verschwiegenheit, Zeugnisverweigerungsrecht und Beratung sowie identitätsschützende Berichte. Weitergabe nur nach explizierter Freigabeerteilung. Identifizierende Details werden wir nur mit Ihrer Einwilligung übermitteln.

Kann ich anonym melden?
Ja – obwohl es wegen unserer anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht keiner Anonymität bedarf. Wir ermöglichen anonyme Meldungen und einen zweiwegfähigen Dialog (Postfach), um Rückfragen zu klären und Ihren Schutz zu wahren.

Welche Fristen gelten für Rückmeldungen?
Bestätigung binnen 7 Tagen, Rückmeldung spätestens nach 3 Monaten – zu Status und ergriffenen Maßnahmen, soweit rechtlich möglich.

Welche Repressalien sind verboten?
Alle beruflichen Nachteile im Zusammenhang mit einer Meldung, z. B. Kündigung, Versetzung, Gehaltskürzung, Mobbing, negative Beurteilungen. Betroffene haben ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Darf ich direkt an Behörden oder Medien gehen?
Externe Meldung an Behörden ist wahlweise möglich. Offenlegung an die Öffentlichkeit ist nur in engen Ausnahmefällen rechtlich zulässig. Wir beraten hierzu individuell und vertraulich.

Brauche ich Beweise?
Nein. Ein begründeter Anfangsverdacht genügt. Wir helfen, Informationen strukturiert und rechtssicher aufzubereiten.

Entstehen mir Kosten?
Nein. Die beauftragende Organisation trägt die Kosten. Für Hinweisgebende ist der Kontakt zu uns kostenfrei.

Wie lange werden Daten gespeichert?
Entsprechend unseren berufsständischen Vorgaben Fünf Jahre (Bundesrechtsanwaltsordnung)

Was unterscheidet Ombudspersonen von Ansprechpartnern in der Organisation innerhalb der internen Meldestellen?
Anwaltliche Ombudspersonen sind externe Rechtsanwälte, objektiv und unabhängig – mit höherem Schutzstandard (Verschwiegenheitspflicht & Zeugnisverweigerungsrecht)